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Anzeigepflicht von Osterfeuern

Anzeigepflicht von Osterfeuern

Schwerte – Wie in jedem Jahr weist die Stadtverwaltung Schwerte auf die Anzeigepflicht von Osterfeuern nach der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Schwerte“ hin.

Demnach ist das Abbrennen von Osterfeuern spätestens zwei Wochen vor Gründonnerstag vom Veranstalter schriftlich beim städtischen „Bereich Ordnung“ anzuzeigen. Dabei hat die Anzeige Daten wie Datum, Ort und Dauer des Osterfeuers sowie Art und Menge des Brennmaterials, Name und Anschrift der Veranstalter sowie eines Ansprechpartners, Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer einer volljährigen, während der Veranstaltung ständig erreichbaren Aufsichtsperson und die Anzahl der Essens- und Getränkestände zu enthalten. Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind Osterfeuer örtlicher Glaubensgemeinschaften im Rahmen liturgischer Veranstaltungen.

In diesem Jahr ist der Anmeldeschluss für Osterfeuer: Donnerstag, 15. März um 18 Uhr.

Osterfeuer sind ausschließlich möglich an Gründonnerstag, 29. März, sowie von Ostersamstag, 31. März, bis Ostermontag, 2. April, jeweils von 18 Uhr bis 24 Uhr.

Vor den Feiertagen besucht die Stadtverwaltung wieder alle Osterfeuerstandorte, vor allem, um die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden, Waldflächen, fließenden oder stehenden Gewässern, Autobahnen oder auch Eisenbahnlinien zu kontrollieren.

  • Ansprechpartner in Sachen Osterfeueranzeige ist Uwe Klomfaß vom „Bereich Ordnung“, Tel. 02304/104-358, E-Mail: uwe.klomfass@stadt-schwerte.de.

  • Anzeigenvordrucke für die Anmeldung von Osterfeuern sind ab sofort bei ihm erhältlich bzw. können von dort angefordert werden.

  • Außerdem können sie aus dem Internet heruntergeladen werden. Das Formular ist auf der Seite „http://stadt.schwerte.de“ unter der Rubrik „Anliegen von A-Z“ (Osterfeuer) zu finden.

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