Schwerte – An einer Schwerter Schule heißt es in der Schulordnung: „Die Toiletten werden nur in der Pause genutzt.“, und so setzten es die Lehrerinnen und Lehrer auch tatsächlich durch. Leider vergessen Sie dabei, wie uns Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, dass das gar nicht erlaubt ist:
Ist eine derartige Klausel in einer Schulordnung erlaubt?:
„Nein, eine Klausel die ein Toilettenverbot während der Unterrichtszeit vorschreibt ist unzulässig und nichtig.“
Machen sich die Lehrkräfte die diese Regel anwenden strafbar?:
„Nun, auch Kinder haben das elementare Grundrecht, ihre Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Dieses Recht ist durch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und durch die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) abgesichert. Wer also Schülern den Toilettenbesuch verweigert, der kann sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.“
„Sollte ein Lehrer einem Schüler den Toilettenbesuch verwehren, so kann er zudem mehrere Straftatbestände erfüllt haben und sich in der Tat strafbar machen. In Betracht kommen dabei vor allem die Straftatbestände der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 I StGB), der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB), sowie der Nötigung (§ 240 I StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB).“
„Ebenfalls dürfte dem Lehrer ein Eintrag in seine Personalakte drohen.“
Die Bezirksregierung Arnsberg ist anderer Meinung: „Da im Regelfall eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert, kann insoweit von einem gesunden Schüler/einer gesunden Schülerin erwartet werden, vor oder nach der Stunde die Toilette aufzusuchen. Es ist daher vertretbar, dass Toilettengänge während des Unterrichts seitens der Lehrkraft untersagt werden. Ständiges Kommen und Gehen einzelner Schüler/innen von/zu der Toilette stört den Unterricht; ein geordneter Unterricht wäre nicht mehr möglich. Des Weiteren würde der Schüler/die Schülerin wichtigen Unterrichtstoff verpassen.“, hieß es heute auf Nachfrage in der Pressestelle.
„Die Antwort der Bezirksregierung überrascht nicht und ist auch grundsätzlich richtig. Sie ist daran interessiert, einen Reibungslosen Unterricht zu gewährleisten. In der Praxis jedoch dürfte jede Lehrkraft gehörigen Ärger kriegen, sollte ein Schüler sich wegen der Toilettenverweigerung einnässen.“, teilte man uns bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mit.
Im weiteren sagt die Kölner Kanzlei: „Da die Bezirksregierung selbst in ihrer Antwort bereits zahlreiche Ausnahmen nennt, ist die Antwort letztlich nichts mehr als graue Theorie. In der Praxis jedenfalls sollten Lehrer das Risiko nicht eingehen und Schüler auf die Toilette gehen lassen.“