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Private „Knöllchen“: Was ist erlaubt, was nicht?

Private „Knöllchen“: Was ist erlaubt, was nicht?

Schwerte – Wer zum Einkaufen sein Auto auf Parkplätzen der Geschäfte abstellt, muss oft eine Parkscheibe aufs Armaturenbrett legen oder durch Schranken fahren. Weil Supermärkte dabei in der Regel private Unternehmen einschalten, gibt es auch schnell Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz. Nicht umsonst nennt sich das System „Parkraumbewirtschaftung“ – soll also etwas einbringen. Aber nicht jeder spielt fair, erklärt Angelika Weischer von der Verbraucherzentrale in Schwerte. Die Verbraucherzentrale in Schwerte gibt folgende Tipps:

 

Deutliche Hinweise sind Pflicht:

Es muss deutliche Hinweisschilder auf dem Parkplatz geben, die bestimmte Regeln signalisieren und Sie über die Details informieren. Diese Schilder gehören an eine Stelle, an der sie jeder Fahrer sehen kann. Außerdem müssen die  Vertragsstrafen Teil der Bedingungen sein. Also muss schon auf den Schildern stehen, wie teuer Verstöße geahndet werden und ob zum Beispiel abgeschleppt wird. Wenn Sie ein Knöllchen am Auto haben, die Informationspflichten aber Ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind, machen Sie Fotos von Hinweisschildern. Melden Sie sich bei der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, und schildern Sie, warum Sie nicht zahlen werden. Machen Sie das am besten schriftlich, benennen Sie Zeugen..

Regeln dürfen nicht überraschend sein:

Vertragsklauseln dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen und dürfen nicht überraschend sein. Will man also zum Beispiel Geld von Ihnen, weil Sie den Supermarktparkplatz verschmutzt haben? Sollen Sie für Schäden zahlen, die andere verursacht haben? Will der Parkraumbewirtschafter nicht für jeden Schaden an Ihrem Auto haften, selbst wenn er grob fahrlässig handelt? All das können in solchen Situationen unzulässige Regeln sein. Verteilt jemand auf dem Supermarktparkplatz Knöllchen, gilt das dagegen nicht als überraschend, wenn auf Schildern mit den Parkbedingungen, wie oben beschrieben, darauf hingewiesen wird. 

Zu teure Knöllchen müssen Sie nicht akzeptieren:

Strafen fürs Parken auf privaten Flächen müssen sich an dem orientieren, was in der Gegend üblich ist. Schreibt die Kommune für Parkverstöße zum Beispiel Knöllchen über 5 bis 10 Euro, dann kann eine doppelte Gebühr auf privaten Parkplätzen schon  unangemessen hoch sein. Allerdings: „Was angemessen ist“, muss bei einem Streit im Einzelfall (von einem Gericht) geprüft werden. Kommt Ihnen die Forderung zu hoch vor, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach den üblichen Gebühren und vergleichen Sie sie mit Ihrem Supermarkt-Knöllchen. Wenn Ihr Knöllchen deutlich teurer als der Gemeindesatz ist, können Sie sich wehren.

Abschleppen und Parkkrallen sind erlaubt:

Wenn es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen auf Supermarktparkplätzen erlaubt. Die Abschleppkosten kann man Ihnen dann als Schadensersatz in Rechnung stellen (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009, Aktenzeichen: V ZR 144/08). Die Abschleppkosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Im Jahr 2014 hat der BGH sie in einem Urteil auf 175 Euro beschränkt. Liegen die Kosten bei Ihnen deutlich darüber, dann überlegen Sie, dagegen vorzugehen.

Strafen können sich auch gegen den Halter richten:

Wird der Wagen abgeschleppt, können die Kosten den Halter eines Autos treffen, auch wenn er selbst gar nicht gefahren ist. Das gilt hier wie auch beim Parken an der öffentlichen Straße. Parkt jemand anderer, dem Sie Ihr Auto geliehen haben, an einem Supermarkt, ist das nach Ansicht der Gerichte eine so genannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen: V ZR 102/15). Ihnen bleibt dann nur, sich das Geld beim Fahrer zurückzuholen.

Inkasso- und Mahngebühren dürfen nicht für den ersten Brief anfallen:

Ein Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz kann der Wind davonwehen oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen und werfen es weg. Dass Ihnen jemand so einen Zettel hinter die Windschutzscheibe klemmt, ist darum kein so genannter „wirksamer Zugang“. Kommt also ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, darf man Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen. Nur wenn Sie nach dem ersten Schreiben nicht in der Frist gezahlt haben, können solche Zusatzkosten auf Sie zukommen.

Lassen Sie sich im Zweifel bei der Verbraucherzentrale NRW, in der Beratungsstelle in Schwerte, Westwall 4, 58239 Schwerte, Tel. 02304/94226-0 unabhängig, beraten.

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