Anzeige. Wahrscheinlich haben es viele schon vergessen, aber im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Berechnung der Grundsteuer nicht verfassungskonform und somit neu zu regeln ist. Die Richter begründeten das Grundsteuer- Urteil damals damit, dass die Werte, aufgrund derer sich die Steuer bemisst, völlig überaltert sind, nämlich aus dem Jahr 1935 (neue Länder) bzw. 1964 (alte Länder).
Das sei ungerecht und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz. Das Gericht urteilte außerdem, dass der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung verabschieden muss. Gleichzeitig gibt es eine Frist bis Ende 2024, um die rd. 35 Millionen Grundstücke in Deutschland gegebenenfalls neu bewerten zu können. Der Gesetzgeber hat in 2019 dann das sogenannte Bundesmodell zur Bewertung der Grundstücke verabschiedet, den einzelnen Bundesländern aber die Möglichkeit eingeräumt, von diesem Modell abzuweichen und ein eigenes System zu entwickeln.
Das alles war damals in 2018 noch ganz weit weg, und bis 2025 ist eigentlich auch noch viel Zeit. Eigentlich… aber die Bewertung der Grundstücke beginnt bereits im Jahr 2022, denn für jedes der rund 35 Millionen Grundstücke muss eine eigene Steuererklärung elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Die Finanzämter werden also in Kürze alle Grundstückseigentümer anschreiben oder durch eine sogenannte Allgemeinverfügung öffentlich zur Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Nach momentanem Stand ist
davon auszugehen, dass die Feststellungserklärungen unabhängig von der Anwendung des Bundes- oder Landesmodells im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden müssen, und zwar elektronisch.
Neu zu bewerten sind (Miet) Wohngrundstücke, Gewerbeobjekte, Land- und Forstwirtschaftsflächen
und, das ist neu, unbebaute baureife Grundstücke.
Die Grundsteuer wird auch zukünftig in 3 Schritten berechnet:
Wert x Steuermesszahl x Hebesatz
1. Schritt:
Berechnung des Grundbesitzwerte – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u .a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde), die Wohnfläche und das Alter der Immobilie.
2. Schritt:
Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.
3. Schritt:
Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen:
Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen, und zwar nach oben als auch nach unten. Schwerte hat zur Zeit einen Hebesatz von 740% für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und 880% für bebaute Flächen (Grundsteuer B). Zukünftig kommt dann für die unbebauten Baugrundstücke die Grundsteuer C hinzu.
Auf Basis des Grundsteuerwertbescheids wird später der Grundsteuermessbescheid erlassen, der wiederum Grundlage für den Grundsteuerbescheid ist, der die ab dem 1.1.2025 zu zahlende Grundsteuer einfordert.
Warten Sie also nicht länger, sondern handeln Sie schon jetzt, denn für die erforderliche Steuererklärung(en) können Sie schon jetzt viele relevante Informationen zusammenstellen. Dazu zählen Angaben zur Grundstücksgröße, Flächenangaben zu den Gebäuden oder Wohnungen etc.
Benötigen Sie weitere Hilfe bei der Umsetzung Ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, sprechen Sie mich gerne an, damit Sie bestmöglich vorbereitet sind und nicht in Zeitnot geraten.
Ihr Frank Winter
Steuerberater
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.grundsteuer-schwerte.info