Anzeige. Ein Beitrag von Carsten Schumacher, Apotheker:
Die Bundesregierung kündigte an, dass es ab dem 14. Juni technisch möglich sein wird, digitale Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke auszustellen. Wie dieses technisch umgesetzt werden soll, ist noch nicht wirklich klar, weshalb den Apotheken ein wenig Zeit gegeben werden sollte, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Somit bitten wir, nicht gleich in der ersten Woche die Apotheken aufzusuchen und ein wenig geduldig zu sein, wenn es noch technische Probleme geben sollte.
Die Erstellung der Impfnachweise läuft folgendermaßen ab: Kunden legen die vollständige Impfdokumentation (gelber Impfpass oder separate Impfbescheinigung, beispielsweise von einem Impfzentrum) vor. Dazu müssen sie auch einen Identitätsnachweis/Lichtbildausweis mitbringen und in der Apotheke vorzeigen, beispielsweise der Personalausweis oder der Reisepass. Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben auf dem Ausweis und in der Impfdokumentation miteinander ab. Der Apothekerverband weist jedoch darauf hin, dass der gelbe Impfpass kein amtliches Dokument sei und deswegen frühere Adressen oder auch Namensänderungen etwa nach Heirat enthalten könne. Sofern die Abweichungen plausibel erklärt werden können, sollte nicht von einer Fälschung auszugehen sein.
Weiter ist es nicht zwingend notwendig, dass diejenige Person, die geimpft ist und einen Nachweis haben möchte, auch in der Apotheke erscheint. Falls alle Impfbücher und Ausweise vorliegen, ist die Ausstellung der Impfzertifikate ebenfalls möglich. Der Apothekerverband erwähnt hier das Beispiel eines Elternteils, dass die Nachweise für die komplette Familie erhalten möchte.
Die Impfdokumentation selbst muss folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
- Name und Geburtsdatum der geimpften Person
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
Folgende Daten werden erfasst: Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum, Impfstoff, Nummer der Dosis, Datum der Impfung.
Nun wird entweder eine PDF-Datei erstellt, die im DIN A4-Format ausgedruckt wird und neben den oben genannten Angaben auch einen QR-Code enthält. Dieser Ausdruck wird an den Kunden übergeben, der den dort abgedruckten QR-Code mit seinem eigenen Smartphone entweder über die CovPass App oder die Corona-Warn-App abscannen kann. Oder die Apotheke zeigt der geimpften Person einen QR-Code über den PC-Bildschirm, dieser kann auch direkt mit der App in der Apotheke eingelesen werden. Sollten geimpfte Personen keine der beiden Apps nutzen wollen, können sie auch den ausgedruckten PDF-Nachweis als Covid-19-Zertifikat mit sich führen. Wichtig ist auch, dass die Angaben der Kunden nicht abgespeichert werden. Es wird lediglich die Anzahl der erstellten Nachweise festgehalten. PDF-Dokumente mit QR-Codes müssen in der Apotheke nach der Erzeugung gelöscht werden.
In unseren Apotheken werden die Kunden die Möglichkeit erhalten, einen personalisierten Schlüsselanhänger oder eine Plastikkarte käuflich zu erwerben, um auch ohne App den „digitalen Impfpass“ bei sich zu tragen.
Sollten die Systeme, auf Grund des hohen Ansturms nicht zur Verfügung stehen, werden wir die Daten aufnehmen, dem Kunden einen Abholschein übergeben und umgehend informieren, wenn der QR Code erzeugt ist.
Die Apothekerschaft ist es gewohnt, Vorgaben schnell umzusetzen und ich bin sicher, dass wir auch diese Aufgabe gemeinsam meistern werden.
Carsten Schumacher
Apotheker