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Bebauungsplan für Schützenstraße beschlossen

Bebauungsplan für Schützenstraße beschlossen

Schwerte – Der Ausschuss für Infrastruktur, Stadtentwicklung und Umwelt stimmte am Dienstag, 23. Januar, einem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans „Standort Schützenstraße“ der Stadtverwaltung einstimmig zu.

Die Umgebungsbebauung stellt sich heterogen dar, denn in der Nähe befinden sich  der städtische Baubetriebshof, ein städtischer Kindergarten und ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel an,
wo sich ein Getränkemarkt und ein Baumarkt befinden. Gegenüberliegend vom Plangebiet befinden
sich Wohngebäude.

Freie Flächen

Der Übersichtsplan vom Grundstück des ehemaligen Rathaus II. – Zeichnung: Stadt Schwerte

Durch den Verkauf und letztlich den Abriss des ehemaligen Rathauses II sind jedoch Flächenpotenziale freigeworden, welche einer planerischen Steuerung bedürfen. Insbesondere die Themen der Verkehrsabwicklung und der Lärmemissionen, welche auf die sensiblen Nutzungen in unmittelbarer Umgebung (Kita, Wohnnutzungen) einwirken können, bedürfen einer Untersuchung und Auseinandersetzung innerhalb eines Bauleitplanverfahrens für das ca. 13.500 m² große Gebiet.

Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es, den Standort planungsrechtlich zu entwickeln und zu qualifizieren. Die Ansiedlung von nicht störenden Gewerbe-, Gastronomie- sowie Büronutzungen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Nutzungen im Plangebiet sowie der Umgebungsbebauung ist planerische Maßgabe für das Bebauungsplanverfahren. Bisher wurden im Planungsgebiet bereits eine Tankstelle und eine Waschstraße gebaut.

Rechtliches „Okay“

Der Bebauungsplan Nr. 194 „Standort Schützenstraße“ dient als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB der Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich. Die zukünftige überbaubare Fläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO liegt deutlich unterhalb von 20.000 m². Es ist daher das beschleunigte Verfahren gem. § 13 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Hierbei kann auf die Erarbeitung eines Umweltberichts und einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verzichtet werden.

Der Flächennutzungsplan, der für das Plangebiet seit 2004 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung darstellt, wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

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