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Faktencheck: Vorfall auf Spielplatz sehr wohl ein „Fall für die Polizei“

Schwerte. In der Berichterstattung betrachtet ein Schwerter Medium die Zerstörung von fremden Eigentum nicht als Sachbeschädigung und titelt außerdem, dass ein Vandalismusfall kein Fall für die Polizei sei. Wir liefern einen Faktencheck. 

Zur Ausgangssituation: Der Spielplatz an der Friedrich-Hegel-Straße wurde erneut zum Opfer von Vandalismus. Beschädigt wurde eine alte Gartenbank und mehrere Flaschen, die ursprünglich mit alkoholischen Getränken gefüllt waren. Das Medium nahm dies zum Anlass für den Titel „Vandalismus auf Spielplatz ist kein Fall für die Polizei“. Der Titel ist auf Facebook noch heute abrufbar. Doch das stimmt nicht wirklich: „Die beschädigte Bank auf dem Spielplatz gehört zum Inventar der benachbarten Kindertagesstätte, wo sich bislang unbekannte Täter zwischen 07.07.2020, 20.00 Uhr, und 08.07.2020, 14.00 Uhr, aufgehalten und diverse Gegenstände im Außenbereich beschädigt haben. Wir haben die Ermittlungen aufgenommen und suchen Zeugen, die in der Tatzeit etwas Verdächtiges beobachtet haben„, erklärte Polizeisprecher Christian Stein gegenüber unserer Redaktion.

Polizeisprecher Stein stellt noch einmal ausdrücklich klar: „Wie Sie sehen: Natürlich sind die jüngsten Geschehnisse auf dem Spielplatz ein Fall für die Polizei.“

Vandalismus ist keine Sachbeschädigung?

Auch stellte das Medium im Text die These auf, dass es sich bei Vandalismus nicht um eine Sachbeschädigung handle. Natürlich ist auch dies falsch. Der häufig synonym verwendete Begriff Vandalismus ist zwar kein offizieller Begriff im Strafrecht, wird jedoch analog einer Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch) behandelt und ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Ziel einer Sachbeschädigung ist das bewusste Zerstören und Beschädigen fremden Eigentums. Das ist hier gegeben.

Ferner behauptet das Medium auf Facebook noch immer: „Doch für eine Anzeige reicht das nicht.“ Auch diese Aussage ist nicht richtig. Grundsätzlich ist jeder Bürger berechtigt – teilweise sogar verpflichtet – eine Strafanzeige zu erstatten, wenn er den Verdacht einer Straftat hat. Für eine Strafanzeige gibt es keine bestimmte Form oder Norm. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag müssen lediglich bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes oder den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Staatsanwaltschaft prüft dann im Anschluss, ob es Anhaltspunkte für ein weiteres Vorgehen gibt. Dass eine strafbare Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch) allerdings kein Grund für eine Anzeige bietet – wie das Medium behauptet – ist schlicht falsch.

Eine Richtigstellung erfolgte seitens des Mediums nicht. Lediglich der Text wurde online bearbeitet.