Wahlwerbung: Was ist nicht erlaubt?
Schwerte – Man sieht sie überall, von dem einen mehr von dem anderen weniger: die Wahlwerbung. Am 4. März wird in Schwerte der neue Bürgermeister gewählt. Doch was ist eigentlich alles verboten? Wir klären, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt auf. Haben Sie noch interessante Fragen, die Sie gerne beantwortet haben möchten? Schreiben Sie uns. Entweder per E-Mail: redaktion@meinschwerte.de oder per Post: MeinSchwerte, Postfach 16 40, 58211 Schwerte.
Fake-Likes
Sind gefälschte Facebbok-Likes erlaubt und macht sich der Fälscher strafbar?
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Eine Strafbarkeit kommt hier zwar nicht in Betracht, doch es dürfte sich um eine Wettbewerbsrechtsverletzung handeln. Heutzutage ist die Anzahl von Likes und Followern ein wichtiger Faktor für das Marketing im Internet und auf sozialen Plattformen wie Facebook. Dies verführt natürlich manchen dazu, die sichtbare Popularität durch Ankauf falscher Facebook-Likes aufzupolieren.
In einem solchen Fall ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig. Dies haben bereits mehrere Gerichte im Hinblick auf belästigende Wahlwerbung entschieden. Und: Nach § 5 UWG sind Irreführende geschäftliche Handlungen verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Sobald Dritte jedoch davon ausgehen, dass die Likes und Follower ohne Gegenleistung zustande kamen, was tatsächlich aber nicht gegeben ist, dürfte hierin rechtlich ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 UWG zu sehen sein, wobei es hierzu bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Dass es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt gilt aber immer dann umso mehr, wenn man seine Likes und Follower dazu noch besonders hervorhebt.
Wer gegen § 5 UWG verstößt, muss als Konsequenz damit rechnen, dass bestimmte Anspruchsberechtigte, wie in diesem Fall z.B. andere Politiker oder Verbände (nicht jedoch der einzelne Verbraucher) gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung vorgehen und den Bürgermeister abmahnen. Der wichtigste Anspruch bei Wettbewerbsverstößen ist der Unterlassungsanspruch. Außerdem können darüber hinaus Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen den Bürgermeister bestehen.“
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Wahlplakate
Auch für Wahlplakate gibt es bestimmte Regeln. Welche? Das erfahren Sie in diesem Abschnitt:
Bürgermeisterkandidat Dirk Hanné hat mit seinen Plakaten direkt vor dem Rathaus Platz eingenommen. „Die Wahlplakate vor dem Rathaus müssen entfernt werden, sobald das Rathaus zum Wahllokal wird“, berichtet Stadtsprecher Alexander Nähle. Wahlplakate vor Wahllokalen sind nämlich generell nicht zulässig. „Das ist also ab dem 5. Februar der Fall, wenn sich im Bürgersaal des Rathauses die Leute die Briefwahlunterlagen direkt ausstellen lassen und wählen können.“, so Nähle im Weiteren.
Außerdem gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
- Die Plakate dürfen nicht in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, auf Kreisverkehrsinseln, an Verkehrszeichen (außer an park regelnden Beschilderungen) und Verkehrseinrichtungen befestigt werden. Eine Verkehrsgefährdung ist generell auszuschließen.
- Bei der eventuellen Nutzung von Baumscheiben ist unbedingt darauf zu achten, dass die Bäume keine Schäden davon tragen, es sind ausschließlich Kabelbinder zu verwenden.
- Bei der eventuellen Nutzung von Laternen sind die Stadtwerke Schwerte (Tel. 02304/203-354) vorab zu kontaktieren und die Genehmigung einzuholen. (Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung von Plakaten an La-ternen, werden diese sofort für Sie kostenpflichtig von den Stadtwerken entfernt.)
- Sollten Plakate/Ständer so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsgefährdung besteht, werden diese unverzüglich entfernt und müssen dann beim Baubetriebshof nach vorheriger Rücksprache von Ihnen abgeholt werden.
- Bei der Inanspruchnahme von Bürgersteigflächen dürfen Sie keine Eisenstangen in den Fugen zwischen den Bürgersteigflächen einschlagen oder diese anderweitig beschädigen, verschmutzen oder bemalen.
- Eventuell herumliegendes Papier und Abfälle, die unmittelbar von Ihrer Sondernutzung stammen, sind von Ihnen nach Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen. Außerdem sind regelmäßig Kontrollen durch zu führen, ob sich die Wahltafeln noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
- Die Befestigungen der Tafeln sind mit isoliertem oder nicht rostendem Draht oder Kabelbinder so auszuführen, dass keine Schäden an angestrichenen Gegenständen entstehen, Bäume dürfen nicht beschädigt werden. Drähte dürfen nicht nach außen abstehen.
- Die Werbeträger sind nach Beendigung der Erlaubnis unverzüglich (einschließlich Befestigungsmaterial) bzw. bis spätestens eine Woche nach Ende der Wahl zu entfernen. Sollte es zu einer Stichwahl am 18.03.2018 kommen verlängert sich die Sondernutzung, ohne weiteren Antrag, bis zum 25.03.2018.
- Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Aus diesem Grund ist eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich.
- Sie haben ferner die Stadt Schwerte von allen Ersatzansprüchen frei zustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Sondernutzungserlaubnis erhoben werden.
- Die ursprüngliche Nutzung der öffentlichen Fläche darf durch das Aufstellen der Wahltafeln nicht behindert oder beeinträchtigt werden.